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Leitfaden für Solarfirmen

Polnischer Subunternehmer für PV-Montage: Unterlagen, A1, § 48b und Umsatzsteuer

Kurz gesagt: Eine polnische Firma darf in Deutschland PV-Anlagen montieren – seit dem 1. Mai 2011 gilt für Polen die volle Dienstleistungsfreiheit. Als Auftraggeber prüfen Sie vor allem drei Unterlagen: die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die A1-Bescheinigung für jeden Monteur und die USt-IdNr. des Subunternehmers. Die Rechnung kommt ohne deutsche Umsatzsteuer, die Steuer schulden Sie als Leistungsempfänger nach § 13b UStG.

Stand: September 2026 · Verfasst von Mateusz Kordela, FIBEL ELEKTROSYSTEM. Dieser Leitfaden fasst unsere Praxis als polnischer PV-Subunternehmer zusammen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Checkliste: Welche Unterlagen muss man vom Subunternehmer verlangen?

UnterlageWozuSo prüfen Sie
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStGOhne gültige Bescheinigung müssen Sie 15 % Bauabzugsteuer einbehalten und abführenKopie anfordern, Gültigkeit und Aussteller prüfen, Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
A1-Bescheinigung je MonteurNachweis, dass der Monteur in Polen sozialversichert istKopie je Person, Zeitraum muss den Einsatz abdecken
USt-IdNr.Voraussetzung für die Abrechnung nach § 13b UStGQualifizierte Abfrage beim BZSt
Registerauszug (KRS)Existenz, Rechtsform und Vertretung der FirmaOnline im polnischen Handelsregister (KRS) einsehbar

Kann eine polnische Firma in Deutschland arbeiten?

Ja. Polen ist seit 2004 Mitglied der EU, und seit dem 1. Mai 2011 gilt für polnische Unternehmen die volle Dienstleistungsfreiheit – auch im Baugewerbe. Eine polnische Firma braucht für die Montage in Deutschland keine deutsche Niederlassung und keine Arbeitserlaubnis für ihre Monteure.

Für jeden Monteur stellt die polnische Sozialversicherung ZUS eine A1-Bescheinigung aus. Sie belegt, dass der Monteur während des Einsatzes in Deutschland in Polen sozialversichert bleibt, für bis zu 24 Monate.

Dürfen polnische Handwerker in Deutschland arbeiten?

Ja. Polnische Staatsangehörige haben seit dem 1. Mai 2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland. In der PV-Montage kommen sie meist als Team einer polnischen Firma: Die Monteure sind über die Firma in Polen sozialversichert (A1), Ihr Vertragspartner ist die Firma.

Für Solarfirmen ist das meist die einfachste Lösung: ein eingespieltes Team, eine Rechnung, keine Personalverwaltung auf Ihrer Seite.

Freistellungsbescheinigung für eine polnische Firma: was gilt?

Die PV-Montage auf dem Dach ist eine Bauleistung. Wer als Unternehmer eine Bauleistung beauftragt, muss nach § 48 EStG 15 % der Rechnungssumme als Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt des Subunternehmers abführen – auch bei ausländischen Firmen.

Diese Pflicht entfällt, wenn

  • der Subunternehmer Ihnen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt oder
  • die Zahlungen an ihn im Kalenderjahr voraussichtlich unter 5.000 Euro bleiben.

Die Bescheinigung stellt das für den Subunternehmer zuständige deutsche Finanzamt aus, nachdem es seine steuerliche Zuverlässigkeit geprüft hat. Sie ist meist ein bis drei Jahre gültig. Ob eine Bescheinigung echt und gültig ist, können Sie online beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Behalten Sie ohne gültige Bescheinigung nichts ein, haften Sie für den nicht abgeführten Betrag.

Welches Finanzamt ist für die Bauabzugsteuer bei polnischen Firmen zuständig?

Für Unternehmen mit Sitz in Polen sind vier deutsche Finanzämter zuständig – je nach Anfangsbuchstaben des Firmennamens (§ 1 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung, gilt auch für die Bauabzugsteuer):

AnfangsbuchstabeZuständiges Finanzamt
A bis GFinanzamt Hameln-Holzminden
H bis ŁFinanzamt Oranienburg
M bis RFinanzamt Cottbus
S bis ŻFinanzamt Nördlingen

Dieses Finanzamt stellt die Freistellungsbescheinigung aus. Müssen Sie Bauabzugsteuer einbehalten, führen Sie sie bis zum 10. des Folgemonats an dieses Finanzamt ab. Für FIBEL ELEKTROSYSTEM ist das Finanzamt Hameln-Holzminden zuständig.

Umsatzsteuer bei einem PV-Subunternehmer aus Polen

Ein polnischer Subunternehmer stellt seine Rechnung an eine deutsche Solarfirma ohne deutsche Umsatzsteuer. Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger (§ 13b UStG, Reverse-Charge-Verfahren). Auf der Rechnung muss stehen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Sie melden die Umsatzsteuer in Ihrer Voranmeldung an und ziehen sie im selben Zug als Vorsteuer wieder ab. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb entsteht so in der Regel keine Belastung.

Der Nullsteuersatz für Photovoltaik (§ 12 Abs. 3 UStG) gilt nur für die Lieferung und Installation an den Betreiber der Anlage. Die Montageleistung eines Subunternehmers an eine Solarfirma fällt nicht darunter, sie wird über § 13b UStG abgerechnet.

So arbeiten wir bei FIBEL

  • Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, gültig bis 11.08.2027, ausgestellt vom Finanzamt Hameln-Holzminden
  • A1-Bescheinigung für jeden Monteur
  • USt-IdNr. PL8733300966, Eintrag im polnischen Handelsregister unter KRS 0001152987
  • Abrechnung nach § 13b UStG, Zahlungsziel 7 Tage
  • Fotodokumentation und Strangmessung nach jedem Projekt
  • deutschsprachiger Bauleiter auf jeder Baustelle

Die Freistellungsbescheinigung und die A1-Bescheinigungen schicken wir Ihnen vor dem ersten Auftrag. Ein Angebot in Euro pro kWp erhalten Sie innerhalb von 3 Stunden.